Meldepflicht

Lt. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 muss sich eine Person, die in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anmelden.

Für sämtliche Meldungen ist ein vollständig ausgefüllter Meldezettel notwendig.
Bei den Meldungen wird unterschieden zwischen

  • Anmeldung
  • Ummeldung
  • Abmeldung

Weiters gibt es bei der Wohnsitzqualität folgende Unterscheidung

  • Hauptwohnsitz
  • Nebenwohnsitz

Sämtliche Meldungen werden gebührenfrei durchgeführt.

Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Weiters erhalten Sie das Formular "Meldezettel" folgenderweise:

Zuständig

Formulare