Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit 1. September 2025 in Geltung und regelt den Zugang zu Informationen, die im Wirkungsbereich öffentlicher Stellen entstehen. Jede Person hat das Recht, solche Informationen zu beantragen – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder persönlichem Interesse. 

Antragsstellung

Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder persönlich bei uns am Marktgemeindeamt eingebracht werden. 
Hier finden Sie ein Formular, mit dem Sie eine Auskunft nach dem IFG online abfragen können. 
Um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen, sollte die gewünschte Information möglichst genau beschrieben werden. Ist der Antrag unklar, kann die schriftliche Ausführung bzw. eine Konkretisierung verlangt werden. 

Zuständigkeit

Ihr Antrag ist bei der Stelle einzubringen, die für die jeweilige Information zuständig ist. Geht ein Antrag irrtümlich bei uns als unzuständige Stelle ein, wird ihr Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet oder sie werden entsprechend informiert. 

Fristen

Die Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall erfolgt eine fristgerechte Mitteilung über die Verlängerung. 

Art der Informationserteilung

Die Information wird nach Möglichkeit in der beantragten oder einer zumutbaren Form zur Verfügung gestellt. Es ist zulässig, auf bereits veröffentlichte oder anderweitig zugängliche Informationen zu verweisen. 

Ausschlussgründe

Ein Anspruch auf Zugang besteht nicht, wenn die Information aus zwingenden Gründen (z. B. nationale Sicherheit, Schutz personenbezogener Daten, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse) geheim zu halten ist. In solchen Fällen wird der Zugang zur begehrten Information abgelehnt. Ist nur ein Teil der Information betroffen, wird der restliche Teil offengelegt. 

Betroffene Dritte

Werden durch die von Ihnen begehrte Auskunft die Rechte Dritter berührt, so werden diese, vorab informiert und/oder angehört. Sie werden auch über die Auskunftserteilung benachrichtigt, sofern sie sich dagegen ausgesprochen haben. 

Rechtsmittel

Wird die Auskunft verweigert, kann ein schriftlicher Bescheid verlangt werden. Gegen diesen Bescheid oder gegen die Nichterteilung trotz Fristablauf kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Gebührenfreiheit

Anträge, Auskünfte und Bescheide im Rahmen des IFG sind von sämtlichen Gebühren und Abgaben befreit. 

Weitere Informationen finden Sie unter: www.data.gv.at

23.09.2025